Steuerhinterziehung mit Bitcoin? In den letzten Wochen haben uns diverse Anfragen im Zusammenhang mit der Einleitung von Strafverfahren und digitalen Währungen (Bitcoin & Co.) erreicht.
Was hat es damit auf sich?
Immer mehr Privatpersonen haben in den letzten Jahren in Bitcoin und sonstige Kryptowährungen investiert. Der scheinbare Irrglaube einer vollständigen Anonymität und auch viel Unsicherheit bei der Besteuerung hat in der Vergangenheit oftmals zu vielen Erklärungsfehlern geführt.
Neben unbeabsichtigten steuerlichen Erklärungsfehlern gibt es auch Fälle, in denen der Anleger hofft, unentdeckt bleiben zu können.
Nicht jede unzutreffende steuerliche Erklärung führt allerdings zu einer Steuerhinterziehung.
Denn der Tatvorsatz dürfte angesichts der oft jahrelangen unsicheren Rechtslage nicht immer eindeutig vorliegen. Trotz des BMF Schreibens vom 10.05.2022 und dem BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 gibt es noch sehr viele ungeklärte Sachverhalte bei Bitcoin & Co.
Welche Möglichkeiten hat die Finanzverwaltung an meine Daten zu kommen?
In der Vergangenheit wurden oftmals Geldwäscheverdachtsmeldungen der Hausbank an die Bafin und das Finanzamt gemeldet.
Derzeit holt die Finanzverwaltung aber auch bei der On-Chain-Analyse auf. Leider vergisst die Blockchain nicht.
Insbesondere zentrale Börsen (Exchanges) sehen sich in den letzten Wochen vermehrt mit dem Instrument des sogenannten Sammelauskunftsersuchen konfrontiert.
Fazit: Das Finanzamt holt also merklich auf.
Was sind Sammelauskunftsersuchen?
Die Finanzbehörden können schon heute zur Feststellung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen auch bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einholen (§ 93 Abs. 1a AO). Zudem bestehen auf internationaler Ebene u.a. in Gestalt des „Crypto-Asset Reporting Framework“ (CARF) der OECD Bestrebungen, einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen. Damit sollen Vollzugserschwernisse auf internationaler Ebene vermieden werden.
Auch soll damit ein strukturelles Vollzugsdefizit beseitigt werden. Mit anderen Worten, die Finanzbehörden sind in der Lage, die Besteuerung von Gewinnen aus dem Kryptohandel durchzuführen und verfügen über alle erforderlichen Instrumente, um Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu verhindern. Hierzu gehören Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen (Umfang der Konten, Handelsvolumen, Transaktionshistorien etc.).
Fazit: Der Ehrliche ist nicht der Dumme.
Darf das Finanzamt überhaupt solche Daten bei meiner Exchange abfragen?
Für ein Sammelauskunftsersuchen bei einer Exchange sind konkrete Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und Besteuerungssachverhalte erforderlich. Ebenso reichen Erfahrungen aus vergleichbaren Sachverhalten. Ausforschungen ins Blaue sind unzulässig. Ferner muss das Sammelauskunftsersuchen verhältnismäßig und für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Der Aufwand und die Belastung des auskunftspflichtigen Dritten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen.
In der Regel werden insbesondere regulierte Anbieter mit den Steuerbehörden zusammenarbeiten. Je nach Art und Umfang der Zusammenarbeit können sich, die hierbei herausgegebenen Informationen deutlich unterscheiden. Im Worst Case erhält die Finanzverwaltung die vollständige Transaktionshistorie und die Luft für eine strafbefreiende Selbstanzeige reduziert sich auf 0%.
Was kann ich tun, wenn ich Post von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen erhalte?
Regelmäßig empfiehlt es sich, die Daten der im Verdacht stehenden Steuerjahre erneut durchzusehen und dann die Unterlagen mit der Steuererklärung und dem Steuerbescheid abzugleichen. Sollten sich Inhaltspunkte für eine lückenhafte Erklärung ergeben, hilft es das weitere Verfahren und die Strategie gemeinsam mit einem Steuerberater und oder spezialisierten Rechtsanwalt abzustimmen. Wer bereits jetzt eine große Unsicherheit verspürt, sollte proaktiv mögliche Altjahre aufarbeiten um die Chancen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erhöhen.